Gesetzeslage bis zum 10.06.2010
Begrenzung des Widerrufsrechtes: Widerruf für Altverträge war nur noch bis 21.06.2016 möglich.
Gesetzeslage nach dem 11. Juni 2010 bis zum 20.03.2016
Urteile und Fehler
Die Anforderungen an die Pflichtangaben fallen je nach Vertrag unterschiedlich aus. Für Immobiliardarlehen gelten nach Gesetzeslage vom 10.06.2010 folgende Plichtinformationen:
- Name und Anschrift des Darlehensgebers sowie ggf. eines Darlehensvermittlers
- Art des Darlehens
- Die Angabe des effektiven Jahreszinses
- Den Nettodarlehensbetrag
- Die Vereinbarung eines Sollzinssatzes mit Zusatzangaben
- Die hochgerechnete Vertragslaufzeit bis zur vollständigen TilgungBetrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen
- Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag
- Information über bestehen eines Widerrufsrechts
- Hinweis auf darauf, dass der Darlehensgeber Forderungen aus dem Darlehensvertrag ohne Zustimmung des Darlehensnehmers auf einen Dritten übertragen kann.
Fehlender Hinweis auf vermögensbildende Maßnahmen, insbesondere Bauspardarlehen die das Darlehen nicht vollständig tilgen können
Dies dürfte den Regelfall bei Darlehen-Bauspar-Kombinationen darstellen, so dass hier genau geprüft werden muss ob eine Pflichtinformation fehlt.
Verbundene Verträge
Falsche Informationen bei der Angabe des Tageszinses
Keine ausreichender Hinweis auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB
Sparkassen häufig betroffen
Spezielle Fehler in Widerrufsbelehrungen – Deutsche Bank AG
Die Widerrufsbelehrung soll das amtliche Muster gem. Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 in der Fassung vom 29.07.2010 repräsentieren und ist für einen bestimmten Fall ausgestaltet, so dass zu ihrer Widerrufsbelehrung ggf. leichte Abweichungen vorhanden sein können.
Das amtliche Muster finden Sie hier: Muster zu Art. 247
Es besteht für die dargestellte Widerrufsbelehrung weiterhin die Möglichkeit eines Widerrufs. Aus welchen Gründen die Belehrung fehlerhaft ist, können wir an dieser Stelle nicht erläutern. Es Bedarf präzisen Kenntnissen der Rechtslage und die Anwendung von juristischem Expertenwissen, welches aus nachvollziehbaren Gründen hier nicht preisgegeben werden kann. Nicht jeder Jurist wird es schaffen, die Fehlerhaftigkeit dieser speziellen Belehrung aufzuzeigen. Im Rahmen der kostenlosen Prüfung der Belehrung erhalten Sie dazu nährere Informationen.